Wenn Sie sich Gedanken über Ihren Nachlass machen, ist es in jedem Fall ratsam ein Testament aufzusetzen. Wenn Sie dieses handschriftlich verfassen, so hat es nur dann Gültigkeit, wenn Sie es als sogenannter Erblasser selbst verfassen und persönlich mit Datum und Unterschrift versehen. Alternativ können Sie auch einen Notar mit der Testamentserstellung beauftragen. Dieser kann ein sogenanntes öffentliches Testament erstellen. Mit dem eigenhändigen Testament sind Sie flexibler, mit dem öffentlichen Testament jedoch sicherer. In letzterem Fall formuliert der Notar nach ausführlichem Gespräch und eingehender Beratung ein rechtssicheres Testament und bewahrt dieses auch im Nachgang amtlich auf.
Wie Sie vorgehen müssen
Finden Sie zunächst einmal heraus, wer in Ihrer Familie zu welchem Anteil nach der gesetzlich vorgeschriebenen Erbfolge erben würde. Wenn Sie mit dieser Regelung in Ihrem Falle nicht einverstanden sind und sich eine andere Regelung wünschen, so müssen Sie in jedem Fall ein Testament verfassen. Die Form spielt dabei eine wichtige Rolle, denn Sie müssen es eigenhändig schreiben, Ort und Datum angeben und mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnen. Damit Sie sicher sein können, dass das Testament im Fall der Fälle auch aufgefunden wird, sollten Sie dieses beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie über ein großes Vermögen mit Immobilien verfügen oder in einer außergewöhnlichen Lebensgemeinschaft leben, wenden Sie sich am besten gleich an einen Notar. Nur so können Sie letztlich sicher sein, dass der Erblass in Ihrem Sinne erfolgt.
Der Erblasser kann ein Testament verfassen, indem er seine Wünsche hinsichtlich seines Nachlasses formuliert. Dies ist im Paragraph 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Der gesamte Text muss handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein, denn nur anhand diesen Kriterien kann die Echtheit des Testamentes überprüft werden. Sie können also nicht am Computer das Testament verfassen, dieses ausdrucken und unterzeichnen. Es muss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, unterzeichnen Sie bitte auf jeder einzelnen Seite rechts unten.
Ort unbedingt angeben
Geben Sie in dem Testament auch an, an welchem Ort Sie dieses verfasst haben. Diese Angabe spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn nach dem Ableben mehrere Testamente auftauchen. Grundsätzlich hebt ein neueres das ältere Testament auf. Wenn diese Angaben fehlen, ist es zwar nicht unwirksam, aber es kann eher angefochten werden und es können sogar Zweifel an der Gültigkeit aufkommen.
Eine Unwirksamkeit tritt dann in Kraft, wenn es eine dritte Person geschrieben hat und der Erblasser unterzeichnet hat.
Andres ist dies bei Ehegatten, denn diese dürfen für den jeweils anderen unterzeichnen. Allerdings ist dies nur in einem gemeinschaftlichen Testament möglich und es muss mindestens ein Ehepartner eigenhändig das Testament schreiben und der andere unterschreiben.