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So setzt man eigenständig ein Testament auf

testamentWenn Sie sich Gedanken über Ihren Nachlass machen, ist es in jedem Fall ratsam ein Testament aufzusetzen. Wenn Sie dieses handschriftlich verfassen, so hat es nur dann Gültigkeit, wenn Sie es als sogenannter Erblasser selbst verfassen und persönlich mit Datum und Unterschrift versehen. Alternativ können Sie auch einen Notar mit der Testamentserstellung beauftragen. Dieser kann ein sogenanntes öffentliches Testament erstellen. Mit dem eigenhändigen Testament sind Sie flexibler, mit dem öffentlichen Testament jedoch sicherer. In letzterem Fall formuliert der Notar nach ausführlichem Gespräch und eingehender Beratung ein rechtssicheres Testament und bewahrt dieses auch im Nachgang amtlich auf.

Wie Sie vorgehen müssen

Finden Sie zunächst einmal heraus, wer in Ihrer Familie zu welchem Anteil nach der gesetzlich vorgeschriebenen Erbfolge erben würde. Wenn Sie mit dieser Regelung in Ihrem Falle nicht einverstanden sind und sich eine andere Regelung wünschen, so müssen Sie in jedem Fall ein Testament verfassen. Die Form spielt dabei eine wichtige Rolle, denn Sie müssen es eigenhändig schreiben, Ort und Datum angeben und mit Ihrem Vor- und Nachnamen unterzeichnen. Damit Sie sicher sein können, dass das Testament im Fall der Fälle auch aufgefunden wird, sollten Sie dieses beim örtlichen Amtsgericht hinterlegen. Wenn Sie über ein großes Vermögen mit Immobilien verfügen oder in einer außergewöhnlichen Lebensgemeinschaft leben, wenden Sie sich am besten gleich an einen Notar. Nur so können Sie letztlich sicher sein, dass der Erblass in Ihrem Sinne erfolgt.

Der Erblasser kann ein Testament verfassen, indem er seine Wünsche hinsichtlich seines Nachlasses formuliert. Dies ist im Paragraph 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

Der gesamte Text muss handschriftlich geschrieben und unterzeichnet sein, denn nur anhand diesen Kriterien kann die Echtheit des Testamentes überprüft werden. Sie können also nicht am Computer das Testament verfassen, dieses ausdrucken und unterzeichnen. Es muss mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Sollte das Testament mehrere Seiten umfassen, unterzeichnen Sie bitte auf jeder einzelnen Seite rechts unten.

Ort unbedingt angeben

Geben Sie in dem Testament auch an, an welchem Ort Sie dieses verfasst haben. Diese Angabe spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn nach dem Ableben mehrere Testamente auftauchen. Grundsätzlich hebt ein neueres das ältere Testament auf. Wenn diese Angaben fehlen, ist es zwar nicht unwirksam, aber es kann eher angefochten werden und es können sogar Zweifel an der Gültigkeit aufkommen.

Eine Unwirksamkeit tritt dann in Kraft, wenn es eine dritte Person geschrieben hat und der Erblasser unterzeichnet hat.

Andres ist dies bei Ehegatten, denn diese dürfen für den jeweils anderen unterzeichnen. Allerdings ist dies nur in einem gemeinschaftlichen Testament möglich und es muss mindestens ein Ehepartner eigenhändig das Testament schreiben und der andere unterschreiben.

 

 

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Erbrecht: Die gesetzliche Erbfolge verständlich erklärt

old-people-616718_640Wir geben Ihnen eine gute Übersicht der wichtigsten Fakten!

  • Wenn kein Testament existiert oder das vorhandene nicht gültig ist à tritt die gesetzlich vorgeschriebene Erbfolge ein
  • Kinder, Enkel und Urenkel erben als erste à sie werden als Erben erster Ordnung bezeichnet
  • Wenn es keine Erben erster Ordnung gibt, erben die Eltern und Geschwister à sie werden als Erben zweiter Ordnung bezeichnet
  • Wenn auch keine Erben der zweiten Ordnung gibt, erben in der Nachfolge Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins à sie werden als Erben dritter Ordnung bezeichnet

Die Regel lautet also: So lange es mindestens einen Verwandten in einer übergeordneten Ordnung gibt, so erbt ein nachstehender Verwandter nicht. Es erbt immer nur der nächste Verwandte einer Ordnung. Sie können sich auch vereinfacht merken: „Der nächste Verwandte schließt automatisch den entfernteren aus.“ Ist ein Kind als Nachfahre am Leben, so werden gleichzeitig alle anderen Verwandten wie etwa Geschwister oder Enkelkinder ausgeschlossen.

Erben erster Ordnung

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne leibliche Kinder geregelt?

In erster Linie erbt der Ehepartner und Verwandte aus der zweiten oder dritten Ordnung. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte ¾ des Vermögens. Wenn das Ehepaar zu Lebzeiten eine Gütertrennung schriftlich vereinbart hat, so erbt der Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Wenn keine Erben der zweiten und dritten Ordnung eistieren, so gilt der Ehegatte als alleiniger Erbe.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit leiblichen Kinder geregelt?

Es erben neben dem Ehegatten nur die Kinder. Die weiteren Verwandten sind in diesem Fall also ausgeschlossen. In einer Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte 1/3 des Vermögens wenn zwei Kinder existieren und die Hälfte, wenn ein Kind existiert. Ihre Kinder bekommen das übrig bleibende Vermögen zu gleichen Anteilen.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Alleinstehenden oder in einer nicht ehelicher Gemeinschaft lebender, ohne Kinder geregelt?

Der jeweilige Lebensgefährte hat in diesem Fall kein Anspruch auf das Erbe. Nur die Pflichtteile für die Eltern sind gesetzlich geregelt, den Rest des Vermögens sollte testamentarisch verfügt werden.

Erben zweiter Ordnung

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne leibliche Kinder geregelt?

Erben in zweiter Ordnung erben nur dann, wenn keine eigenen Kinder, bzw. Enkelkinder existieren. Die Eltern sind zu gleichen Teilen erbberechtigt und abhängig vom vereinbarten Güterstand des sogenannten Erblassers ¼ bzw. die Hälfte neben dem Ehegatten. Wenn beide Eltern nicht mehr leben, so gehen die Ansprüche automatisch auf die Geschwister des Erblassers über. Nichten und Neffen erben also nur, wenn die Eltern bereits verstorben sind.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit leiblichen Kinder geregelt?

Es bestehen keinerlei Erbansprüche neben den Kindern und es existiert kein Pflichtteil.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Alleinstehenden oder in einer nicht ehelicher Gemeinschaft lebender, ohne Kinder geregelt?

Die Eltern sind zu gleichen Teilen über das Gesamtvermögen erbberechtigt. Geschwister erben einen Anteil eines verstorbenen Elternteiles. Sollten die Geschwister des Erblassers bereits verstorben sein, so erhalten deren Nachfahren den Anteil.

Erben dritter Ordnung

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten ohne leibliche Kinder geregelt?

Die Großeltern sind zu ¼ bis ½ zu gleichen Anteilen erbberechtigt, wenn die Eltern bereits verstorben sind und es keine Geschwister, Nichten und Neffen gibt. Wenn beide Großeltern ohne Kinder, Enkel und Urenkel verstorben sind, so fällt deren Anteil an die noch lebenden Großeltern. Sind noch Nachfahren von verstorbenen Großeltern existent, so fällt dieser Anteil an den Ehegatten.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Verheirateten mit leiblichen Kinder geregelt?

Es bestehen keine Erbansprüche neben den Kindern.

Wie ist die gesetzliche Erbfolge bei Alleinstehenden oder in einer nicht ehelicher Gemeinschaft lebend, ohne Kinder geregelt?

Die Großeltern sind in vollem Umfang über das Gesamtvermögen erbberechtigt, vorausgesetzt beide Elternteile sind verstorben und es existieren weder Geschwister, noch Nichten oder Neffen. Statt den verstorbenen Großeltern treten nun Tanten und Onkel, Cousinen und Cousins an deren Stelle. Wenn es überhaupt keine Überlebenden dritten Grades mehr gibt, erben unter Umständen auch sehr entfernt verwandte Menschen.

 

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