Mithilfe einer Patientenverfügung können Sie schriftlich festlegen, ob und wie Ihre Vorstellungen hinsichtlich einer medizinischen Betreuung ausschauen. Dies kann beispielsweise dann wichtig sein, wenn Sie bewusstlos wären oder Ihr Bewusstsein getrübt ist und Sie sich nicht mehr eigenständig äußern können. Hinsichtlich der Verfügung können Sie sich auch bezüglich eventueller lebenserhaltenden Maßnahmen, – also der sogenannten Apparatemedizin, äußern. Möchten Sie im Fall, dass Sie nur noch durch Apparate am Leben erhalten werden und Ihre ärztliche Prognose schlecht ausfällt, am Leben gehalten werden oder wünschen Sie dies nicht? Das ist ein ganz essentieller Aspekt einer Patientenverfügung.
Was genau versteht man unter einer Patientenverfügung?
Verzichtet ein Arzt bei einem Patienten auf lebensverlängernde bzw. lebenserhaltende Maßnahmen, so macht dieser sich womöglich durch Unterlassung oder unterlassene Hilfeleistung vor dem Gesetz strafbar. Liegt jedoch eine Patientenverfügung vor, so kann der Arzt sich nach den Anweisungen richten und ist im Fall der Fälle nicht strafbar zu machen. In diesem Fall ist nämlich dessen Handeln durch die Patientenverfügung legitimiert.
Seit dem 01.09.2009 ist nach § 1901 des BGB eine Patientenverfügung für den Arzt bindend. Dies gilt im Übrigen auch für Krankheitsbilder, die nicht zwingend tödlich verlaufen, doch mit einem Bewusstseinsverlust (Koma) einhergehen. Es ist sehr wichtig, in der Patientenverfügung präzise Angaben diesbezüglich zu formulieren, um dem Arzt im Ernstfall seinen Willen zu vermitteln, wenn man diesen mündlich nicht mehr formulieren kann.
Eine mögliche Formulierung kann folgendermaßen aussehen: „Sollte der Fall eintreten, dass lebenswichtige Körperfunktionen permanent ausfallen und ich in einer nicht umzukehrenden Bewusstlosigkeit liege oder ich bezüglich meiner Krankheit negative ärztliche Prognosen erhalte, so wünsche ich ausdrücklich keinerlei Wiederbelebung oder Intensivtherapie. Sollten Operationen oder sonstige Maßnahmen nur noch dazu führen, das Leiden bis zum Tod hin zu verlängern, so verweigere ich hiermit ausdrücklich meine Einwilligung.“
Welcher Form bedarf eine Patientenverfügung?
Eine Patientenverfügung kann sowohl handschriftlich, als auch maschinell verfasst werden und muss vom Verfasser selbst unterzeichnet sein. Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, aber durchaus ratsam, die Unterschrift notariell beglaubigen zu lassen. In diesem Fall kann es nicht passieren, dass ein behandelnder Arzt Zweifel an der Echtheit der Unterschrift haben könnte. Sie sind also auf der sicheren Seite, wenn Sie diesen Weg der Beglaubigung gehen.
Kann eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung gleichzeitig innerhalb eines Schriftstückes formuliert werden?
Ja, dies können Sie ohne weiteres so handhaben. Es ist sogar durchaus empfehlenswert, denn somit ist der Bevollmächtigte auch gleichzeitig beauftragt, den Willen des Vollmachtgebers (etwa bei Bewusstlosigkeit) gegenüber dem behandelnden Arzt zu vertreten.