Pflichtteil

Der Pflichtteil steht neben der Ehefrau auch den Kindern des Erblassers zu. Es ist eine Mindestbeteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass es Erblassers. Der Anspruch auf einen Pflichtteil besteht auch, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten vom Erbe ausgeschlossen hat. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB sowie die Ehegatten und Lebenspartner nach § 10 Abs. 6 LPartG und die Eltern des Erblassers nach § 2303 Abs. 2 S. 1 BGB. Zu den Abkömmlingen zählen auch adoptierte Kinder. Verstirbt ein Abkömmling vor dem Erblasser, sind seine Kinder als Erben bei den Großeltern pflichtteilberechtigt.

Gründe

Aus bestimmten Gründen kann der Erblasser einem oder mehreren Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil verweigern. Die Entziehung des Pflichtteils muss der Erblasser testamentarisch oder im Erbvertrag festlegen. Dazu gehört auch der Grund, warum der Pflichtteil entzogen wird. Wann der Erblasser den Pflichtteil entziehen kann, regelt § 2333 BGB. Voraussetzungen hierfür sind

1. wenn der Abkömmling dem Erblasser, seinem Ehegatten oder einem seiner Geschwister nach dem Leben trachtet. Das gilt auch, wenn er einer dem Erblasser nahestehenden Person nach dem Leben trachtet.

2. Auch wenn sich der Abkömmling gegen den in Absatz 1 benannten Personenkreis eines vorsätzlichen schweren Vergehens oder Verbrechens schuldig macht.

3. Wenn der Abkömmling gegenüber dem Erblasser unterhaltspflichtig ist und diese Verpflichtung böswillig verletzt.

4. Wenn der Pflichtteilsberechtigte aufgrund einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Wenn seine Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist oder wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einer

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psychiatrischen Klinik oder Entziehungsklinik aufgrund einer vorsätzlichen schweren Tat vom Gericht angeordnet wurde. Dieselben Voraussetzungen haben auch Gültigkeit beim Pflichtteilentzug gegenüber der Eltern oder des Ehegatten des Erblassers. Bei der Entziehung des Pflichtteils muss der Grund für diese Maßnahme zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestehen; der Grund ist im Testament anzugeben (§ 2336 Abs. 1 BGB). Verzeiht der Erblasser seinem Abkömmling, entfällt der Grund und damit die Entziehung des Pflichtteils (§ 2337 BGB). Für die Form der Verzeihung gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Form. Die Beweislast liegt beim Pflichtteilsberechtigten, dass der Erblasser ihm verziehen hat; die anderen Erben sind nicht beweispflichtig.

Beschränkungen

Der Erblasser kann testamentarisch eine Beschränkung des Pflichtteils verfügen. Dieses Recht gewährt ihm § 2338 BGB. Gründe für die Beschränkung sind im Verhalten des Pflichtteilsberechtigten zu suchen, beispielsweise Verschwendung. Damit steht dem Pflichtteilsberechtigten jährlich der Reinbetrag seines Pflichtteils gesetzlich zu. Auch wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist, kann der Erblasser eine Beschränkung testamentarisch verfügen.