Mit einem Testament regelt der Erblasser die Verteilung seines Vermögens. Diese Regelung tritt erst in Kraft, wenn der Erbfall eintritt; wenn der Erblasser verstirbt. Deshalb bezeichnet man ein Testament auch als „Letzten Willen“. Es gibt zwei Arten des Testaments: das öffentliche und nicht öffentliche Testament. Das öffentliche Testament verfasst ein Notar, beglaubigt es und bewahrt es auf. Das nicht öffentliche Testament schreibt der Erblasser selbst. Dabei gibt es einiges zu beachten, damit das Testament gültig ist.
Der Erblasser
Der Erblasser verfasst seinen Letzten Willen handschriftlich. Er schreibt deutlich, damit das Testament auch für Dritte lesbar ist. Zum Inhalt gehören
1. Einsetzen der Erben
2. Enterbung
3. Aussetzen von Vermächtnissen
4. Auflagen an die Erben
5. Anordnung von Teilen des Vermögens
6. Entziehung des Pflichtteils oder Beschränkung
7. Anordnungen der Testamentsvollstreckung
Wer kann ein nicht öffentliches Testament verfassen?
Jede Person, die testierfähig ist, kann ein handschriftliches Testament verfassen. Handschriftlich bedeutet, der gesamte Text ist vom Erblasser eigenhändig in seiner Handschrift zu schreiben. Es muss feststellbar sein, dass der Verfasser tatsächlich der Erblasser war. Minderjährige können grundsätzlich nur ein öffentliches Testament verfassen (§§ 2229, 2247 Abs. 4 BGB)
Form des Testaments
Eine bestimmte Form für das Testament schreibt der Gesetzgeber nicht vor. Das Testament kann in Briefform geschrieben werden, aber auch als eine Art Tabelle. Auch die Sprache ist nicht relevant, Fremdsprachen sind ebenso legitim wie ein Testament, das in Stenografie verfasst wurde.
Datum
Wichtig ist das Datum, an welchem der Erblasser seinen Letzten Willen niederschrieb und seine eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift ist in der Form niederzuschreiben, wie sie der Erblasser auch bei anderen Dokumenten verwendete; also mit Vor- und Nachname. Kosenamen sind nur dann akzeptabel, wenn die Identität des Unterzeichners sicher ist (§ 2247 BGB). Bei der Einsetzung der Erben ist der Pflichtteil zu berücksichtigen, den Abkömmlinge gegenüber dem Erblasser haben. Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge vom Erbe ausgeschlossen, ist dieser pflichtteilberechtigt. Diese Berechtigung hat das Kind ebenfalls, wenn sein Erbteil geringer ausfällt, als es der Pflichtteil wäre (§§ 2303 Abs. 1; 2305 BGB).
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Schenkung
Ebenfalls berücksichtigen muss der Erblasser Schenkungen, die er zu Lebzeiten an seine Kinder gegeben hat. Diese werden dem Erbteil zugerechnet. Der Erblasser fertigt eine Liste an, in der er die Schenkungen an seine Kinder aufführt und die Liste dem Testament beifügt. Weiter verwahrt er sein handschriftlich gefertigtes Testament mit Anlagen an einem Ort auf, der für Erben zugänglich ist. Diese sind gesetzlich verpflichtet, das Testament umgehend nach Auffinden dem Nachlassgericht zu übergeben.