Ein Ehegattentestament oder gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden. Dieses Testament können die Ehegatten sowohl handschriftlich verfassen oder bei einem Notar verfassen lassen. Grundvoraussetzung ist die Testierfähigkeit beider Partner, die nicht eingeschränkt oder nicht gegeben sein darf. Was als einfacher Letzter Wille konzipiert wurde, hat sich mit den Jahren zu einem komplizierten Gebilde entwickelt. Derzeit erwarten wir ein neues Erbschaftssteuerrecht, welches das Ehegattentestament wieder attraktiver macht. Das liegt an den geplanten Erhöhungen der Freibeträge für Ehegatten und Kinder im Erbfall.
Gemeinschaftliches Testament
Bei einem Ehegattentestament oder gemeinschaftlichen Testament verfügen beide Partner ihren Letzten Willen und testieren diesen schriftlich. Errichten das Testament nicht bei einem Notar, haben sie ihre Verfügungen handschriftlich zu verfassen. Ein Ehegattentestament beinhaltet im Grunde zwei Testamente – den Letzten Willen der Ehefrau und den des Ehemannes. Allerdings sind die Verfügungen beider Testamente in einem gemeinsamen Testament weder inhaltlich verbunden noch aufeinander abgestimmt.
Privates Testament
[the_ad id=“452″]Verfügen die Ehegatten das Testament als privates Testament, ist dieses handschriftlich von einem Ehegatten zu verfassen und von beiden Gatten zu unterschreiben. Im Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und bauen in Form von Auflagen Vermächtnisse und Begünstigungen ein. Das reine Ehegattentestament ist im Gegensatz zum wechselbezüglichen und Berliner Testament nicht an § 2270 Abs. 2 BGB gebunden. Die Verfügungen eines Ehegatten sind nicht von ihrer Wirksamkeit des anderen Gatten abhängig. Anders verhält es sich beim wechselseitigen Testament. Hier können nur beide Ehegatten gemeinsam Verfügungen ändern oder widerrufen (§ 2270 Abs. 1 S. 1 BGB). Es wird jedoch vermutet, dass letztwilligen Verfügungen wechselseitig sind, wenn sich die Ehegatten im Testament gegenseitig als Alleinerbe einsetzen.
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Inhalte
Nicht alle Ehen sind von Dauer und daher ist es sinnvoll, auch an solche Umstände zu denken. Lassen sich die Ehegatten scheiden, wird das gemeinschaftlich verfasste Testament mit seinem gesamten Inhalt gemäß den §§ 2268 Abs. 1; 2077 Abs. 1 S. 1 BGB) wirkungslos. Entschließen sich die geschiedenen Ehepartner erneut zur Heirat, müssen sie ein neues Testament verfassen. Ausnahme ist, wenn eine sachgemäße Deutung ergibt, dass die im ersten Testament getroffenen Verfügungen auch weiterhin Bestand haben sollen.
Wechselseitiges Testament
Im Gegensatz zu einem wechselseitigen Testament können bei einem gemeinschaftlichen Testament beide Ehegatten getrennt voneinander Verfügungen widerrufen (§§ 2254 ff BGB). Anders verhält es sich mit den wechselseitigen Verfügungen beim Tod eines Ehegatten. In diesem Fall kann der überlebende Partner diese Verfügungen nicht mehr widerrufen. Er kann seine eigenen einseitigen Verfügungen gemäß §§ 2270 ff widerrufen. Im Idealfall ziehen die Eheleute einen Notar.