Erbrecht

erbenWichtige Informationen rund um das Thema Erbrecht

Sie können auch über Ihren Tod hinaus bestimmen, was aus Ihrem Hab und Gut werden soll. Von diesem Recht sollte grundsätzlich jeder Gebrauch machen und sich darüber hinaus über gesetzliche Möglichkeiten informieren. Unabhängig davon, welche Form bzw. Art eines Testamentes Sie zu dieser Willenserklärung nutzen, ist es für diesen Schritt nie zu früh. Wenn kein Testament vorliegt, so tritt die gesetzlich geregelte Erbfolge in Kraft und es kann sogar sein, dass zwangsläufig Menschen erben würden, die Sie zu Lebzeiten niemals in einem Erbe begünstigen würden. Auch entfernte Verwandte können unter Umständen erben, wenn es in den vorigen Erbfolgen keine Überlebenden Verwandten mehr gibt. Wenn Sie ein Testament aufsetzen, sollten Sie dies in jedem Fall in gewissen Abständen von ungefähr fünf Jahren nochmals überprüfen und gegebenenfalls erneuern. Denken Sie darüber nach, ob dieses noch den aktuellen Gegebenheiten und Ihren Wünschen entspricht.

Manchmal ergibt sich im Laufe der Zeit, dass ein im zuvor im Testament noch nicht erwähnter Abkömmling doch bedacht werden soll. Dies könnte beispielsweise sein, wenn sich dessen finanzielle Verhältnisse unvorhergesehen ändern und Sie diesen im Nachlass bedenken möchten. Ein bestehendes Testament kann jederzeit geändert, ergänzt oder gänzlich aufgehoben werden. Bezüglich eines gemeinschaftlichen Testamentes (etwa bei Ehepartnern oder Lebenspartnern), muss die Zustimmung zur Änderung immer von beiden Seiten erfolgen, Ausnahme gilt hier, wenn ein Partner formgerecht widerruft.

Was ist ein Erbvertrag?

In einem notariell beglaubigten Erbvertrag kann sich eine Person zu Lebzeiten einer gewissen Einrichtung oder auch Person verpflichten, diese als Vermächtnisnehmerin oder Erbin einzusetzen. Der Erbvertrag enthält üblicherweise keine Gegenseitigkeit, sondern einen sogenannten Verfügenden und einen Vertragsvermächtnisnehmer oder Vertragserben. Diesen Vertrag kann man nur im Einvernehmen und zwar von beiden Seiten der Vertragspartner ändern, bzw. ganz aufheben.

Was versteht man unter den Begrifflichkeiten „vermachen“ bzw. „vererben“?

Ein Erbe tritt sozusagen in die „Fußstapfen“ des sogenannten Erblassers nach dessen Ableben. Alle eventuellen Verbindlichkeiten oder Vermögenswerte gehen auf den Erben über und es tritt die Gesamtrechtsnachfolge ein.

Wenn ein Erblasser genaue Vorstellungen darüber hat, welche Person einzelne Gegenstände oder finanzielle Werte nach seinem Ableben erben soll, so muss dies im Testament ausdrücklich formuliert werden. Ein Gegenstand muss näher bezeichnet werden und auch die Person, die dies erben soll, muss angegeben werden. Ein sogenannter Vermächtnisnehmer wird nicht zum Erben, sondern er erhält den Anspruch gegenüber der Erben auf einen zuvor vom Erblasser bezeichneten Gegenstand, bzw. bestimmte Vermögenswerte. Denken Sie so früh wie möglich darüber nach, wen Sie in einem Testament bedenken möchten.