Testierfähigkeit

Testierfähig ist jeder, der auch geschäftsfähig ist. Der Erblasser ist testierfähig, wenn er die Fähigkeit hat, seinen Letzten Willen zu formulieren, ein Testament zu errichten und die Tragweite seiner Verfügungen zu verstehen. Er kann sein Testament ändern oder widerrufen. Wer testierfähig ist, regelt der § 2229 BGB. Auch Jugendliche sind ab dem 16. Lebensjahr testierfähig (§ 2229 Abs. 2 BGB), müssen jedoch ein öffentliches Testament verfassen. Ein Einverständnis der Erziehungsberechtigten / gesetzlichen Vertreter ist nicht notwendig. Fakt ist, jede Person, die sich sprachlich und schriftlich oder mit Formen ausdrücken kann, ist testierfähig.

Wer ist nicht testierfähig?

Nach § 2229 Abs. 3 BGB sind Personen nicht testierfähig, wenn sie die Tragweite ihrer Entscheidungen nicht erkennen können. Auch solche Personen, die von Dritten beeinflusst werden und ihren freien Willen weder äußern noch bilden können. Erblasser, die geistige Störungen, Geistesschwäche oder Bewusstseinstörungen haben, können ebenfalls kein Testament erstellen.

Testierfähigkeit prüfen

Bei einem öffentlichen Testament obliegt es dem Notar nach § 28 BeurkG (Beurkundungsgesetz) die Testierfähigkeit des Erblassers zu prüfen. Der Notar dokumentiert in der Urkunde die Testier- und Geschäftsfähigkeit des Erblassers gemäß § 11 BeurkG. Im Zweifelsfall ist das Hinzuziehen eines Facharztes für Psychiatrie notwendig.

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Zweifel

Bestehen konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bei der Erstellung des Testaments, bei Erteilung des Erbscheins eine Prüfung von Amts wegen erfolgen. Wurde dem Erblasser ein rechtlicher Betreuer zur Seite gestellt, ist dies jedoch kein Hinweis auf die Testierunfähigkeit des Erblassers.

Eröffnung des Testaments

Die Eröffnung des Testaments und das Beantragen des Erbscheins erfolgen nach dem Ableben des Erblassers. Nach dem Tod des Erblassers ist es schwer, die Diagnose zu stellen, dass der Erblasser testierunfähig war. Andererseits ist es sehr schwer, den Erblasser zur Untersuchung und der damit verbundenen Erstellung eines Gutachtens über die Testierfähigkeit zu Lebzeiten zu bewegen. Die möglichen Erben haben kein Recht, vom Erblasser zu seinen Lebzeiten Rechenschaft für seinen Nachlass zu verlangen. Auch Personen, denen eine rechtliche Betreuung zur Seite steht, können ein Testament verfassen. Der Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 Abs. 2 BGB erstreckt sich nicht auf Verfügungen von Todes wegen.

Erbfall

Meist kommt es nach dem Erbfall zum Streit zwischen den Personen, die als Erben in Betracht kommen. Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testaments in der Lage war, die Tragweite seines Letzten Willens zu erkennen, steht im Raum. Meist kommen derartige Fragen auf, wenn der Erblasser kurz vor seinem Ableben sein Testament zum Nachteil eines oder mehrerer Erben ändert.