Öffentliches Testament

Neben dem handschriftlichen Testament gibt es das öffentliche Testament. Dieses wird bei einem Notar errichtet. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Der Erblasser erklärt dem Notar seinen Letzten Willen. Der Notar verfasst das Testament nach den Vorgaben des Erblassers, schreibt dieses nieder und lässt den Erblasser, nachdem dieser das Dokument durchgelesen und für in Ordnung befunden hat, unterschreiben.

2. Der Erblasser verfasst sein Testament und übergibt dies einem Notar zur Aufbewahrung. Im Gegensatz zum persönlichen Testament muss dieses nicht zwangsläufig handschriftlich gefertigt werden, sondern kann mit der Schreibmaschine oder dem Textprogramm eines Computers gefertigt werden.

Vorteile

Beide Testamente haben für die Erben den Vorteil, dass diese auf einen Erbschein und den damit verbundenen Kosten verzichten können. Ausnahme ist, wenn zum Erbe Immobilien gehören. Das Grundbuchamt besteht auf einen gültigen Erbschein, um die Eintragungen im Grundbuch zu ändern. Banken und Versicherungen erkennen in der Regel das öffentliche Testament an.

Beratung

Bevor der Erblasser seinen Letzten Willen preisgibt, erfolgt eine umfangreiche Beratung durch den Notar. Gemäß § 17 BeurkG (Beurkundungsgesetz) ist der Notar zu einer solchen Beratung verpflichtet, damit der Inhalt des Testaments unmissverständlich und juristisch korrekt ist. Die Beratung entfällt, wenn der Erblasser dem Notar seinen Letzten Willen in einem verschlossenen Umschlag übergibt. Vom Inhalt des Umschlags muss der Notar keine Kenntnis erlangen.

Testierfähigkeit

[the_ad id=“452″]Der Notar ist verpflichtet festzustellen, ob der Erblasser testierfähig ist. Die Testierfähigkeit beschreibt § 2229 BGB. Testierfähig sind alle Personen, welche das 16. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, die Bedeutung ihrer abgegebenen Verfügungen für den Fall des Todes einzusehen. Minderjährige Erblasser brauchen nicht die Zustimmung der Erziehungsberechtigten, müssen aber ein öffentliches Testament erstellen (§§ 2229 Abs. 2 2233 Abs. 1 BGB). Nicht testierfähig sind Personen, welche nicht in der Lage sind, die Tragweite ihrer Entscheidung und die abgegebene Willenserklärung einsehen (§ 2229 Abs. 3 BGB).

Kosten

Das beim Notar erstellte Testament ist mit Kosten verbunden, die der Notar nach der gültigen Kostenordnung ermittelt. Basis für die Ermittlung der Kosten ist die Höhe des Nachlasses.

Besonderheiten

Ein öffentliches Testament können auch stumme und schreibunkundige Personen erstellen. Stumme Personen können mit Hilfe eines Dolmetschers für Gebärdensprache ihr Testament beim Notar erstellen. Es gibt Situationen, in denen der Erblasser nicht mehr die Zeit hat, ein eigenhändiges oder ein öffentliches Testament zu verfassen. Das deutsche Recht gestattet sogenannte Nottestamente. Welche dies sind, beschreiben die §§ 2249 ff BGB. Diese Regelungen stammen noch aus der Zeit der Postkutschen und haben nur noch selten Bedeutung.

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