Drei-Zeugen-Testament

Es gibt Situationen, da befinden sich Personen auf dem ganz schmalen Grat zwischen Leben und Tod. Die Errichtung eines Testaments ist demzufolge aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr möglich. Für solche Fälle hat der Gesetzgeber die Nottestamente vorgesehen, welche von den Nachlassgerichten anerkannt werden. Eine Art der Notfalltestamente ist das Drei-Zeugen-Testament nach § 2250 BGB, das wir hier erklären.

Was ist ein Drei-Zeugen-Testament?

Wessen Leben in Gefahr ist, kann vor drei Zeugen ein mündliches Testament verfassen. Zum Personenkreis, welche das Testament nicht bezeugen dürfen, gehören der Erblasser, sein Ehegatte sowie Personen, die in einem geraden Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder seinem Ehegatten stehen. Auch Personen, welche den genannten Personenkreis vertreten (§ 2250 Abs. 3 BGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1-3, §§ 7, 26 Abs. 2, 27 der Vorschriften des Beurkundungsgesetzes). Um ein Drei-Zeugen-Testament rechtswirksam zu errichten, muss eine unmittelbare Todesgefahr vorliegen. Worauf die Gefahr beruht, ist nicht relevant. Wichtig ist jedoch, dass die Todesgefahr objektiv oder subjektiv nach den Meinungen der Zeugen vorhanden ist.

Nottestament errichten

[the_ad id=“452″]Eine besondere Form für die Errichtung des Drei-Zeugen-Testaments gibt es nicht. Der Erblasser kann seinen Letzten Willen den Zeugen mündlich mitteilen. Die Zeugen verfassen über die mündliche Erklärung des Erblassers eine Niederschrift, die zu Lebzeiten des Erblassers fertiggestellt sein muss (§ 2250 Abs. 2 BGB). Allerdings sind bestimmte Inhalte der Niederschrift vom Gesetzgeber vorgeschrieben:

1. Die Aufnahme der Niederschrift nach § 8 BeurkG

2. Der Inhalt des Dokumentes (§ 9 BeurkG)

3. Feststellung der Identität des Erblassers (§ 10 BeurkG)

4. Die Feststellung, ob der Erblasser testierfähig und geschäftsfähig ist (§ 13 Abs. 1 BeurkG)

5. Die Niederschrift ist dem Erblasser vorzulesen. Der Erblasser unterschreibt diese, wenn er den Inhalt genehmigt. Die Zeugen unterschreiben ebenfalls (§ 13 Abs. 1 BeurkG).

Vorschriften

Ist der Erblasser taub, gelten besondere Vorschriften, welche § 23 BeurkG regelt. Auch in diesem Fall haben die Zeugen die Testierfähigkeit des Erblassers festzustellen und in der Niederschrift festzuhalten (§ 28 BeurkG).

Formfehler

In einer dramatischen Situation sind Formfehler nicht ausgeschlossen. Treten diese bei der Abfassung der Niederschrift auf, nehmen die Formfehler keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Niederschrift. Dagegen führen Verstöße gegen die Vorschriften für die Errichtung eines Testaments zur Nichtigkeit des Nottestaments. Die Nichtigkeit des Dokuments ist erfüllt, wenn sich die Fehler auf die Mussvorschriften beziehen und gegen diese verstoßen. Die drei Zeugen übernehmen bei der Erstellung der Niederschrift die Funktion beurkundender Personen und tragen die Verantwortung, dass der Letzte Wille fehlerfrei dokumentiert wird.

 

Auszug anzeigen

Kostenloser Download unserer Vorlagen und Muster

Auf dieser Seite können Sie unsere Vorlagen und Muster kostenlos herunterladen. Was müssen Sie dafür tun? Tragen Sie Ihre E-Mail-Adresse ein und wir senden Ihnen eine E-Mail zu, die Sie mit einem Klick bestätigen. Danach erhalten Sie von uns Ihren persönlichen Downloadlink.