Berliner Testament

Mit dem Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben ein. Die Abkömmlinge verzichten auf den Pflichtteil, der ihnen mit dem Ableben eines Elternteils zusteht. Gesetzlich berechtigt sind für das Verfassen des Berliner Testaments Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Paare, die zusammenleben, aber weder verheiratet sind noch eine eingetragene Lebensgemeinschaft führen, verfassen einen Erbvertrag als Alternative. Das Berliner Testament schützt den überlebenden Ehegatten vor finanziellen Problemen, die durch die Auszahlung des Pflichtteils an die Abkömmlinge aufkommen können. Beide Partner schreiben das Berliner Testament gemeinsam, jeder Partner unterzeichnet das Testament eigenhändig.

 

Pflichtteil

Die Abkömmlinge des Paares verzichten zugunsten des überlebenden Elternteil auf den ihnen zustehenden Pflichtteil des Erstverstorbenen. Damit die Kinder erben können, formulieren die Eltern gemeinschaftliche und gegenseitige Verfügungen, damit das Erbe nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten an die Abkömmlinge fällt (§ 2269 BGB). Diese Verfügungen können ausschließlich gemeinsam von den Ehegatten oder Lebenspartnern geändert oder widerrufen werden (§§ 2270, 2271 BGB).

Verfügungen

Nach dem Tod eines Ehegatten oder Lebenspartner ist es für den überlebenden Partner nicht mehr möglich, die wechselseitigen Verfügungen zu ändern oder widerrufen (§2271 Abs. 2 BGB). Die einzige Möglichkeit, die wechselseitigen Verfügungen zu widerrufen ist, wenn der überlebende Ehegatte oder Partner das ihm zugedachte Erbe ausschlägt (§ 2271 Abs. 2 S. 1 BGB). Auch wenn sich der Pflichtteilberechtigte Verfehlungen schuldig macht, ist der überlebende Partner zur Änderung der wechselseitigen Verfügungen berechtigt (§ 2294 BGB).

Scheidung

[the_ad id=“452″]War bei der Erstellung des Berliner Testaments das Zusammenleben der Partner noch harmonisch, kann sich dies im Laufe der Zeit ändern. Wird die Ehe geschieden, ist gemäß § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB das Berliner Testament unwirksam. Die Unwirksamkeit gilt auch dann, wenn vor dem Ableben eines Partners die Voraussetzungen gegeben waren, die zur Auflösung der Ehe führen. Diese kann das Scheidungsbegehren eines Partners sein, dem der andere Partner zustimmte oder aber ein Partner hat die Scheidung beantragt (§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB). Das gemeinschaftlich verfasste Testament verliert auch seine Gültigkeit, wenn der verstorbene Partner zum Zeitpunkt seines Ablebens zum Aufheben der Ehe berechtigt war und bereits einen entsprechenden Antrag stellte (§ 2077 Abs. 1 S. 3 BGB).

Steuern

Aus steuerlicher Sicht zeigt das Berliner Testament einige Nachteile auf. Der überlebende Ehepartner ist unter Umständen erbschaftssteuerpflichtig; seine Erben (Abkömmlinge) sind es nach seinem Tod ebenfalls. Damit erhebt der Staat auf „dieselbe“ Erbschaft zweimal Erbschaftssteuer. Steuerlich günstiger ist beispielsweise das Erbe, wenn es aus Immobilien besteht, gleich an die Kinder zu vererben und dem überlebenden Ehegatten ein Nießbrauchrecht zu garantieren.

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